Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „SG Taucha 99“. Er ist im Vereinsregister, Amtsgericht Leipzig unter VR 30420 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Kriekauer Str. 21 in 04425 Taucha.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt jeweils am 01.07. des laufenden Kalenderjahres und endet am 30.06. des darauffolgenden Kalenderjahres.

§ 2 Zweck, Angaben, Gemeinnützigkeit

(1) Die SG Taucha 99 e.V. mit Sitz in Taucha verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zu den Aufgaben des Vereins gemäß (1) gehören insbesondere die Organisation und Durchführung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebs auf der Grundlage der allgemein verbindlichen Regeln des Deutschen Fußball-Bundes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er engagiert sich gegen Rassismus, Extremismus und Sexismus und jede Form von Diskriminierung.

(4) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche als auch seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

(5) Der Verein ist zur Erfüllung der Aufgaben gemäß (2) selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede Erwachsene Person, die gewillt ist, Zweck und Aufgaben des Vereins materiell und ideell zu unterstützen, kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen setzt der Erwerb der Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

(2) Personen, die am Spiel-, Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen, einen Übungsleitervertrag erhalten sowie dem Vorstand angehören, müssen Mitglied des Vereins sein.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

(4) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

(5) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die nicht aktiv am Spiel-, Wettkampf- und Trainingsbetrieb teilnimmt, sowie Schiedsrichter ist, werden. Das „fördernde Mitglied“ hat das Recht, bei Heimspielen aller Mannschaften unseres Vereins, zum freien Eintritt für alle vom Verband angesetzten Punkt-, Pokal- und Freundschaftsspiele, sofern dies mit den Vorschriften des Verbandes im Einklang steht. Das „fördernde Mitglied“ hat kein Stimmrecht bei Mitgliedsversammlungen und kann nicht in den Vorstand des Vereines gewählt werden.

(6) Mitgliederpflichten: Mitglieder habe eine unbezahlte Arbeitsleistung (Pflichtstunden) zu erbringen. Diese dient der Pflege und Verbesserung der Vereinssportstätten oder zur Sicherstellung der Durchführung von Vereins- bzw. Sportveranstaltungen. Befreit von dieser Arbeitsleistung sind passive Mitglieder, Ehrenmitglieder, ehrenamtlich tätige Trainer, Mannschaftsleiter, Schiedsrichter, Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer, sowie die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht erbrachte Pflichtstunden müssen durch einen Geldbetrag abgelöst werden. Der Umfang der Pflichtstunden beträgt 6 Stunden im Kalenderjahr. Die Höhe des Ablösebetrages pro Pflichtstunde regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tot, Streichung, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr in Rückstand ist.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann u.a. erfolgen:

a. Bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens.

b. Bei Rückstand in der Zahlung der finanziellen Verpflichtungen von mehr als zwei Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung oder der Nichterfüllung sonstiger mitgliedschaftlicher Pflichten.

c. Bei schweren Verstößen gegen die Sportlichkeit und die Grundsätze des Fair-Play.

d. Bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung.

e. Bei Verstoß oder Missachtung gegen das Kinder- und Jugendschutzgesetz.

(2) Der Vorstand entscheidet per Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(3) Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Ausschluss entscheidet in dem Falle die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes, die Pflichten sind durch das auszuschließende Mitglied weiterhin zu erbringen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung vereinbart.

(3) Die Beitragsordnung nach §5 Pflichtstunden kann durch Beschluss des Vorstands geändert werden.

(4) Ehrenmitglieder und Vereinsschiedsrichter sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

(5) Die Mitgliederversammlung kann eine Sonderumlage für außergewöhnliche Projekte oder Investitionen beschließen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsgebäude Kriekauer Straße oder über eine Veröffentlichung auf der Homepage/Sozialen Medien.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(3) Wahlberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr, wählbar jedoch erst ab 18 Jahre.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit bei abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Beschlussfassung zum Jahresarbeitsplan und Finanzplan

b) Entgegennahme und Beratung über den Jahresbericht des Vorstandes

c) Entgegennahme, Beratung und Bestätigung des Jahresfinanzberichtes zum vergangenen und zum kommenden Geschäftsjahr

d) Beschlussfassung zum Jahresbeitrag

e) Wahl und Entlastung des Vorstandes

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Beschlussfassung zur Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereines

h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

§ 11 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem Präsidenten

dem Vizepräsidenten

dem Schatzmeister

dem Geschäftsführer

und vier weiteren Beisitzern.

(2) Der Verein wird gesetzlich durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Geschäftsführer vertreten. Jeder dieser gesetzlichen Vertreter ist allein zeichnungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist generell zulässig. Der Vorstand konstituiert sich im Anschluss an die Wahl.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus den unterschiedlichsten Gründen vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl zu kooptieren.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und sichert die Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Taucha und den zuständigen Organen des Fußballverbandes.

(2) Die organisatorische und inhaltliche Arbeit erfolgt auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, geeignete Personen mit der Wahrnehmung spezieller Aufgaben zu beauftragen und Ausschüsse zu bilden.

§ 13 Vereinsordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Entscheidung zur Auflösung regelt sich nach der Stimmenzahl gemäß § 7 (5) dieser Satzung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Taucha, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Breitensports zu verwenden hat.

Taucha, den 29.10.25