Beitragsordnung der SG Taucha 99
Aufgrund § 5 (2) der Vereinssatzung vom 20.10.2015 wird durch die Mitgliederversammlung am 29.10.2025 folgende geänderte Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Aufnahmegebühr
Für die Aufnahme in die SG Taucha 99 e. V. wird einmalig eine Aufnahmegebühr erhoben. Sie beträgt 15,00 €.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
Folgende Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge:
a. Erwachsene ab vollendetem 18. Lebensjahr 20,00 €
b. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 20,00 €
c. Förderndes Mitglied 30,00 €
d. Vom Mitgliedsbeitrag befreit werden folgende Mitglieder:
1. Ehrenmitglieder
2. Schiedsrichter
3. Trainer/ Übungsleiter / Betreuer im Nachwuchsbereich
4. Mitglieder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Alle aktiven Sportler unterliegen der Pflichtmitgliedschaft im Verein und sind zur Betragszahlung verpflichtet.
§ 3 Zahlungsweise, Fälligkeit
Die Aufnahmegebühr ist mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme in den Verein fällig. Mitgliedsbeiträge sind im ersten Monat des laufenden Quartals bis zum 5. Werktag für das gesamte Quartal zu zahlen. Der Beitrag muss zu o. g. Termin dem Bankkonto des Vereins
Kontoinhaber: SG Taucha 99 e. V.
IBAN: DE47 8605 5592 1100 1619 17
BIC: WELADE8LXXX
gutgeschrieben sein.
Beitragszahlungen erfolgen grundsätzlich unbar auf das Bankkonto der SG Taucha 99 e. V. (SEPA-Lastschrift oder Überweisung). Beiträge bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern ab 01.01.2024 werden per SEPA-Lastschrifteinzug eingezogen. Barzahlung von Gebühren und Beiträgen ist nur in Ausnahmefällen zugelassen. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren fällig. Das Mitglied ist mit der Zahlung in Verzug, wenn die Fälligkeit des Beitrages oder der Gebühr um 10 Kalendertage überschritten ist. Die Höhe der Mahngebühren betragen 5,00 €. Bei nicht ausführbaren Lastschrifteinzügen werden 10,00 € Bearbeitungsgebühr erhoben.
Bei Austritt aus dem Verein erfolgt die Erstattung vorausbezahlter Beiträge (volle Monatsbeiträge). Die Erstattung ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
§ 4 Sonderumlagen
Sonderumlagen nach § 6 (5) der Satzung dürfen pro Mitglied einen Betrag von 120,00 € pro Geschäftsjahr nicht überschreiten. Die Erhebung einer Umlage ist ausgeschlossen, wenn eine solche bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erhoben worden ist.
§ 5 Pflichtstunden
Der Ablösebetrag für jede nicht geleistete Arbeitsstunde laut § 3 (6) der Satzung entspricht der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns mit Stand zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. (aktuell 12,82 €/h) Zahlungen, die auf Grund nicht geleisteter Arbeitsstunden geleistet werden müssen, sind dem Mitglied in Rechnung zu stellen und vom Mitglied spätestens 15 Banktagen nach Rechnungslegung per Überweisung zu begleichen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 1.1.2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Beitragsordnung tritt die Beitragsordnung vom 15.11.2023 außer Kraft.
Taucha, den 29.10.2025